Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/06/0055
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG Slbg 2009 §75 Abs1;
Rechtssatz
Steht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Teilabänderung eines Flächenwidmungsplanes auch nur ein Versagungsgrund nach § 75 Abs. 1 Slbg ROG 2009 entgegen, bedarf es grundsätzlich keines Eingehens mehr auf die weitere Beschwerdeargumentation (vgl. dazu auch VwGH 1.4.2008, 2007/06/0270).Steht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Teilabänderung eines Flächenwidmungsplanes auch nur ein Versagungsgrund nach Paragraph 75, Absatz eins, Slbg ROG 2009 entgegen, bedarf es grundsätzlich keines Eingehens mehr auf die weitere Beschwerdeargumentation vergleiche dazu auch VwGH 1.4.2008, 2007/06/0270).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L02
Im RIS seit
22.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019
Dokumentnummer
JWR_2015060055_20171122L02