Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/05/0045
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 2014 §23;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;
Rechtssatz
Auf der gegenständlichen Liegenschaft sind drei Holzhütten - nämlich das "Gebäude 1" mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 3,00 m und einer lichten Raumhöhe von ca. 2,30 m, das (daran angebaute) "Gebäude 2" mit einer Fläche von ca. 3,00 m x 2,00 m und einer Höhe im Mittel von ca. 1,80 m sowie das "Gebäude 3" mit einer Fläche von ca. 4,00 m x 1,50 m und einer lichten Höhe von etwa 2,00 m errichtet. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2001/05/0368, und E vom 31. März 2008, 2007/05/0126, mwN) unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bereits 1928 die Errichtung solcher Garten- bzw. Gerätehütten einer Baubewilligung bedurften.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050045.L05
Im RIS seit
24.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
JWR_2015050045_20150929L05