Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des EGMR kann das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Der außergewöhnliche Charakter der Umstände, die das Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen können, hängt von der Natur der Fragen ("the nature of the issues") ab, die vom zuständigen nationalen Gericht zu beantworten sind, nicht von deren Häufigkeit (Hinweis EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Ziffer 97,). Das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände hat der EGMR in Fällen anerkannt, in welchen es im Verfahren vor dem Gericht ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht (Hinweis EGMR 8.11.2016, Pönkä/Estland, 64160/11, Ziffer 32,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L03

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L03