Es ist nicht Voraussetzung der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994, dass eine Änderung in dem - dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegenen - Sachverhalt eingetreten ist (siehe das Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151).Es ist nicht Voraussetzung der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, dass eine Änderung in dem - dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegenen - Sachverhalt eingetreten ist (siehe das Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151).