Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers (im Sinn des § 141 Abs. 5 BVergG 2006) nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend (vgl. VwGH 17.9.2014, 2013/04/0149, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers (im Sinn des Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006) nicht um Vorgänge interner Willensbildung, sondern um Willenserklärungen, die nach außen in Erscheinung treten. Bei der Auslegung von Willenserklärungen des Auftraggebers ist der objektive Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt maßgebend vergleiche VwGH 17.9.2014, 2013/04/0149, mwN).