Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß § 334 Abs. 8 BVergG 2006 unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Die Aufhebung des Spruchpunktes (betreffend die teilweise Vertragsaufhebung) bedingt daher die Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Verhängung der Geldbuße, weil eine neuerliche Entscheidung über die teilweise Vertragsaufhebung potentiell eine abweichende Bemessung der Geldbuße nach sich ziehen kann.Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß Paragraph 334, Absatz 8, BVergG 2006 unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Die Aufhebung des Spruchpunktes (betreffend die teilweise Vertragsaufhebung) bedingt daher die Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Verhängung der Geldbuße, weil eine neuerliche Entscheidung über die teilweise Vertragsaufhebung potentiell eine abweichende Bemessung der Geldbuße nach sich ziehen kann.