Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/04/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Geldbuße ist gemäß Paragraph 334, Absatz 8, BVergG 2006 unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Die Aufhebung des Spruchpunktes (betreffend die teilweise Vertragsaufhebung) bedingt daher die Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Verhängung der Geldbuße, weil eine neuerliche Entscheidung über die teilweise Vertragsaufhebung potentiell eine abweichende Bemessung der Geldbuße nach sich ziehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J20

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015040013_20150909J20