Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19447 A/2016

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0038

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

L00019 Landesverfassung Wien
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
L10109 Stadtrecht Wien

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
WStV 1968 §105 Abs3 litb;

Rechtssatz

Da Komplementärin der W GmbH & Co KG die W GmbH und Kommanditistin die W AG sind, die W AG wiederum sämtliche Anteile der W GmbH hält, und die Stadt Wien Alleinaktionärin der W AG ist, zählt die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen nicht nur an der W AG, sondern auch an der W GmbH und an der W GmbH & Co KG zum Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG 1988. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der Eigentumsverwaltung vom Magistrat bestellten bzw seitens des Magistrats nominierten Aufsichtsorgane in diesen Fällen. Organwalter des Magistrats der Stadt Wien, die iSd Geschäftsverteilung als vom Magistrat entsendete bzw aufgrund einer Nominierung des Magistrats dann auf Grund der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsorgane im Rahmen von solchen Gesellschaften fungieren, nehmen ihre diesbezügliche Tätigkeit im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zum Magistrat der Stadt Wien wahr, weshalb auch diese Tätigkeit nicht vom Wirkungsbereich des Magistrats losgelöst gesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L18

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030038_20160913L18