Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ra 2015/03/0038
Da Komplementärin der W GmbH & Co KG die W GmbH und Kommanditistin die W AG sind, die W AG wiederum sämtliche Anteile der W GmbH hält, und die Stadt Wien Alleinaktionärin der W AG ist, zählt die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen nicht nur an der W AG, sondern auch an der W GmbH und an der W GmbH & Co KG zum Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG 1988. Gleiches gilt hinsichtlich der im Rahmen der Eigentumsverwaltung vom Magistrat bestellten bzw seitens des Magistrats nominierten Aufsichtsorgane in diesen Fällen. Organwalter des Magistrats der Stadt Wien, die iSd Geschäftsverteilung als vom Magistrat entsendete bzw aufgrund einer Nominierung des Magistrats dann auf Grund der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsorgane im Rahmen von solchen Gesellschaften fungieren, nehmen ihre diesbezügliche Tätigkeit im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zum Magistrat der Stadt Wien wahr, weshalb auch diese Tätigkeit nicht vom Wirkungsbereich des Magistrats losgelöst gesehen werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030038.L18