Zu den nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt etwa auch die Absicht, Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei in Gang gesetzt werden könnte (VwGH vom 28. Juni 2006, 2002/13/0133).