Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt insbesondere die in § 1 Abs 1 und Abs 2 des DSG 2000 umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl etwa VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwH).Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt insbesondere die in Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des DSG 2000 umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht vergleiche etwa VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwH).