In die Auswahlentscheidung nach § 6 PrivatradioG 2001 können - insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen - auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen (vgl VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016).In die Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 können - insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen - auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen vergleiche VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016).