Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/03/0038
In die Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 können - insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen - auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen vergleiche VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J04