Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19356 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0038

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

16/02 Rundfunk

Norm

PrivatradioG 2001 §5 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5 Abs3;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zulassung nach dem PrivatradioG 2001 setzt zunächst (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 PrivatradioG 2001 voraus. Nur unter den Antragstellern, welche diese Voraussetzungen erfüllen, ist die Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 (nach Maßgabe der in dieser Bestimmung genannten Parameter) vorzunehmen. Bei der Zulassung nach dem PrivatradioG 2001 handelt es sich insofern um ein mehrstufiges Auswahlverfahren: Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG 2001 zählt zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren vergleiche VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 15. September 2006, 2005/04/0246). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa weil die Glaubhaftmachung der finanziellen Erfordernisse nicht gelungen ist, wird der betreffende Antragsteller durch die Auswahlentscheidung nicht in Rechten verletzt vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0017, und vom 15. September 2004, 2002/04/0071, zu den gleichgelagerten Bestimmungen nach dem PrTV-G, nunmehr AMD-G).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J01

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030038_20160426J01