Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/03/0038
Eine Zulassung nach dem PrivatradioG 2001 setzt zunächst (jedenfalls) die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 PrivatradioG 2001 voraus. Nur unter den Antragstellern, welche diese Voraussetzungen erfüllen, ist die Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 (nach Maßgabe der in dieser Bestimmung genannten Parameter) vorzunehmen. Bei der Zulassung nach dem PrivatradioG 2001 handelt es sich insofern um ein mehrstufiges Auswahlverfahren: Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 3, PrivatradioG 2001 zählt zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren vergleiche VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 15. September 2006, 2005/04/0246). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa weil die Glaubhaftmachung der finanziellen Erfordernisse nicht gelungen ist, wird der betreffende Antragsteller durch die Auswahlentscheidung nicht in Rechten verletzt vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0017, und vom 15. September 2004, 2002/04/0071, zu den gleichgelagerten Bestimmungen nach dem PrTV-G, nunmehr AMD-G).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J01