Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2014/03/0036
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/03/0060 B 28. Januar 2015
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0035 E 19. Dezember 2006 VwSlg 17087 A/2006 RS 1
Stammrechtssatz
Die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur (Näheres im Erkenntnis) kann auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden: Es reicht nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030036.L03
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015
Dokumentnummer
JWR_2014030036_20141127L03