Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0025

Entscheidungsdatum

14.08.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
WaffG 1996 §21;

Rechtssatz

Der Antragsteller hatte in seinem - der Aktenlage nach nie erweiterten - verfahrenseinleitenden Sachantrag die Ausstellung eines Waffenpasses "für Kategorie B (Stückzahl) 1" beantragt. Über diesen Antrag hatte die BH - abweislich - abgesprochen. Da der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids ist (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, mwN), war es dem Verwaltungsgericht schon deshalb verwehrt, dem Antragsteller einen Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen (und nicht bloß eine) auszustellen (bzw die Ausstellung eines derartigen Waffenpasses anzuordnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030025.L04

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030025_20150814L04