Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0025
Entscheidungsdatum
14.08.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
WaffG 1996 §21;
Rechtssatz
Der Antragsteller hatte in seinem - der Aktenlage nach nie erweiterten - verfahrenseinleitenden Sachantrag die Ausstellung eines Waffenpasses "für Kategorie B (Stückzahl) 1" beantragt. Über diesen Antrag hatte die BH - abweislich - abgesprochen. Da der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids ist (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, mwN), war es dem Verwaltungsgericht schon deshalb verwehrt, dem Antragsteller einen Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen (und nicht bloß eine) auszustellen (bzw die Ausstellung eines derartigen Waffenpasses anzuordnen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030025.L04
Im RIS seit
09.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2015030025_20150814L04