Verwaltungsgerichtshof
14.08.2015
Ra 2015/03/0025
Der Antragsteller hatte in seinem - der Aktenlage nach nie erweiterten - verfahrenseinleitenden Sachantrag die Ausstellung eines Waffenpasses "für Kategorie B (Stückzahl) 1" beantragt. Über diesen Antrag hatte die BH - abweislich - abgesprochen. Da der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids ist (Hinweis E vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, mwN), war es dem Verwaltungsgericht schon deshalb verwehrt, dem Antragsteller einen Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen (und nicht bloß eine) auszustellen (bzw die Ausstellung eines derartigen Waffenpasses anzuordnen).