Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0018
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0050 E 27. November 2012 RS 2
Stammrechtssatz
§ 5 Abs 2 Z 3 GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L01
Im RIS seit
24.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Dokumentnummer
JWR_2015030018_20150429L01