Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0050

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030050.X02

Im RIS seit

28.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030050_20121127X02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0018

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0050 E 27. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L01

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030018_20150429L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0038

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0038

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0050 E 27. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L01

Im RIS seit

29.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030038_20220221L01