Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0140

Entscheidungsdatum

20.11.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

12010E063 AEUV Art63;
61993CJ0384 Alpine Investments BV VORAB;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015

Rechtssatz

Einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, der Beschränkungen des freien Verkehrs von Finanzdienstleistungen rechtfertigt, kann die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellen. Das in einem Mitgliedstaat für die dort ansässigen Finanzvermittler geltende Verbot, mit potentiellen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat ohne deren vorherige Zustimmung telefonisch Kontakt aufzunehmen, um ihnen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in Warenterminverträgen anzubieten, stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist aber durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors darstellt, gerechtfertigt. Das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte hängt nämlich weitgehend von dem Vertrauen ab, das sie bei den Kapitalanlegern genießen vergleiche Urteil EuGH 10. Mai 1995, Rs. C-384/93, Alpine Investments). Ist die Aufrechterhaltung des guten Rufes des nationalen Finanzsektors als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt, muss dies umso mehr für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gelten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993CJ0384 Alpine Investments BV VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L06

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020140_20151120L06