Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/02/0140
Entscheidungsdatum
20.11.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E06202020
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
Norm
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art416 Abs1 litf;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art416 Abs3;
32013R0575 Liquiditätsdeckungsanforderung Art417;
BWG 1993 §27a idF 2014/I/098;
EURallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/02/0139 E 20. November 2015
Rechtssatz
Art. 416 Abs. 1 lit. f Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählt - ungeachtet der gemäß Art. 416 Abs. 3 und 417 an liquide Aktiva gestellten Anforderungen - die Liquiditätsreserve, wie sie gemäß § 27a BWG 1993 zu halten ist, zu den liquiden Aktiva. Sie ist damit Teil des Liquiditätspuffers und kann die Liquiditätsquote bis zu 100% abdecken. Nicht nur dass die Unionsrechtslage nach dem Sekundärrecht vom Vorliegen nationaler Liquiditätsverbünde und von Genossenschaftsnetzen ausgeht und selbst die - auch gesetzliche - Bildung von Liquiditätsverbünden bzw. von Institutsgruppen mit konsolidierten Liquiditätsanforderungen und entsprechender vertraglicher oder statutarischer Ausgestaltung vorsieht, werden die in einem Genossenschaftssystem bei Zentralinstituten (oder anderen Instituten) gehaltenen Liquiditätsreserven wie die nach § 27a BWG 1993 ausdrücklich als liquide Aktiva anerkannt und tragen damit im neuen Liquiditätsregime zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen bei. Die Institute werden dadurch konkret nicht zusätzlich mit Liquiditätsdeckungsanforderungen konfrontiert, sondern die von ihnen bei den Zentralinstituten oder sonstigen Instituten zu haltenden Mindesteinlagen werden den liquiden Aktiva hinzugerechnet. Die im § 27a BWG 1993 vorgesehenen Maßnahmen finden demnach im einschlägigen Sekundärrecht Deckung und gehen mit ihm konform.Artikel 416, Absatz eins, Litera f, Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zählt - ungeachtet der gemäß Artikel 416, Absatz 3 und 417 an liquide Aktiva gestellten Anforderungen - die Liquiditätsreserve, wie sie gemäß Paragraph 27 a, BWG 1993 zu halten ist, zu den liquiden Aktiva. Sie ist damit Teil des Liquiditätspuffers und kann die Liquiditätsquote bis zu 100% abdecken. Nicht nur dass die Unionsrechtslage nach dem Sekundärrecht vom Vorliegen nationaler Liquiditätsverbünde und von Genossenschaftsnetzen ausgeht und selbst die - auch gesetzliche - Bildung von Liquiditätsverbünden bzw. von Institutsgruppen mit konsolidierten Liquiditätsanforderungen und entsprechender vertraglicher oder statutarischer Ausgestaltung vorsieht, werden die in einem Genossenschaftssystem bei Zentralinstituten (oder anderen Instituten) gehaltenen Liquiditätsreserven wie die nach Paragraph 27 a, BWG 1993 ausdrücklich als liquide Aktiva anerkannt und tragen damit im neuen Liquiditätsregime zur Erfüllung der Liquiditätsanforderungen bei. Die Institute werden dadurch konkret nicht zusätzlich mit Liquiditätsdeckungsanforderungen konfrontiert, sondern die von ihnen bei den Zentralinstituten oder sonstigen Instituten zu haltenden Mindesteinlagen werden den liquiden Aktiva hinzugerechnet. Die im Paragraph 27 a, BWG 1993 vorgesehenen Maßnahmen finden demnach im einschlägigen Sekundärrecht Deckung und gehen mit ihm konform.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020140.L04
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2015020140_20151120L04