Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19070 A/2015
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2015/02/0003
Entscheidungsdatum
05.03.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015
Rechtssatz
§ 43 VwGVG 2014 ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des VwG spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich (vgl. E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106).Paragraph 43, VwGVG 2014 ist dahin auszulegen, dass ein (früher: erstinstanzliches) verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind. Für das Einhalten dieser Frist ist die Zustellung des Erkenntnisses des VwG spätestens am letzten Tag der Frist zumindest an eine der Parteien erforderlich vergleiche E 26. August 2014, Ro 2014/02/0106).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J01
Im RIS seit
24.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2015020003_20150305J01