Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
AVG §37;
BFA-VG 2014;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Eine "Wahrunterstellung" in dem Sinn, dass es (der Verwaltungsbehörde oder) dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG 2014 fremd vergleiche zu einer solchen Möglichkeit etwa Paragraph 244, Absatz 3, der deutschen Strafprozessordnung, nach dem ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr). Auch die für das hier in Rede stehende Verfahren nach dem AsylG 2005 geltenden speziellen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG 2014 und des AsylG 2005 enthalten eine solche Ermächtigung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L10

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L10