Liegt die Gefährdung des Asylwerbers nach seinem Vorbringen ausschließlich darin begründet, dass ihm von Angehörigen des Getöteten (es handelt sich dabei um seinen Schwager) eine Mitschuld an der Ermordung gegeben wird, ist darin ein Konnex zu den Fluchtgründen der GFK nicht zu sehen (vgl. zur Asylrelevanz privater Rache ("Blutrache") etwa die Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, 2000/20/0141, vom 26. Februar 2002, 2000/20/0517, und vom 22. August 2006, 2006/01/0251). Ausgehend davon wirft die Revision des Asylwerbers für sich betrachtet keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, die ihre Zulässigkeit begründen könnte.Liegt die Gefährdung des Asylwerbers nach seinem Vorbringen ausschließlich darin begründet, dass ihm von Angehörigen des Getöteten (es handelt sich dabei um seinen Schwager) eine Mitschuld an der Ermordung gegeben wird, ist darin ein Konnex zu den Fluchtgründen der GFK nicht zu sehen vergleiche zur Asylrelevanz privater Rache ("Blutrache") etwa die Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, 2000/20/0141, vom 26. Februar 2002, 2000/20/0517, und vom 22. August 2006, 2006/01/0251). Ausgehend davon wirft die Revision des Asylwerbers für sich betrachtet keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, die ihre Zulässigkeit begründen könnte.