Der Revisionswerber, ein im Steuerrecht Ausgebildeter, wendet ein, er hätte seiner Auffassung, es handle sich bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter weiterhin um Liebhaberei, nur dadurch entsprechen können, dass er keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in die Einkommensteuererklärungen aufnehme. Eine wesentliche Rechtsfrage zur Wiederaufnahme wird damit in der Revision nicht aufgezeigt. Die subjektive Einschätzung des Abgabepflichtigen, es handle sich bei seiner Betätigung um Liebhaberei, macht nämlich die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer nicht unbillig.