Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/15/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/15/0026

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150026.X04

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2010150026_20121122X04

Rechtssatz für Ra 2014/15/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0019

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0026 E 22. November 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150019.L02

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2014150019_20151022L02

Rechtssatz für Ra 2020/15/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0050

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0026 E 22. November 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L07

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020150050_20210120L07

Rechtssatz für Ra 2022/13/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0089

Entscheidungsdatum

17.10.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs1

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: taxlex 4/25, S. 101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0026 E 22. November 2012 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130089.L06

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2022130089_20241017L03