Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0089
Entscheidungsdatum
17.10.2024
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
Norm
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1
Beachte
Besprechung in:
Besprechung in: taxlex 4/25, S. 101;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0026 E 22. November 2012 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130089.L06
Im RIS seit
12.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2022130089_20241017L03