Verwaltungsgerichtshof
20.01.2021
Ra 2020/15/0050
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0051
Ra 2020/15/0052
GRS wie 2010/15/0026 E 22. November 2012 RS 4
Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150050.L07