Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine allenfalls (unternehmensrechtlich) widerrechtliche Rückgewähr von Einlagen eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 darstellen kann (Marschner, Jakom/Marschner, EStG, 2015, § 4 Tz 489, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136, VwSlg 6582 F/1991).Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine allenfalls (unternehmensrechtlich) widerrechtliche Rückgewähr von Einlagen eine Einlagenrückzahlung iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 darstellen kann (Marschner, Jakom/Marschner, EStG, 2015, Paragraph 4, Tz 489, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, 87/14/0136, VwSlg 6582 F/1991).