Stehen mehrere Tätigkeiten zueinander in einem inneren Zusammenhang, so ist davon auszugehen, dass sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Falle einer solchen einheitlichen Betätigung ist zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die (isoliert) an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens) in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit, es sei denn die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0201).Stehen mehrere Tätigkeiten zueinander in einem inneren Zusammenhang, so ist davon auszugehen, dass sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Falle einer solchen einheitlichen Betätigung ist zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die (isoliert) an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens) in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit, es sei denn die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0201).