Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/15/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8937 F/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2014/15/0001

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Liechtenstein 1971 Art14;
DBAbk Liechtenstein 1971 Art7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 4/2015, S 96 - 101;

Rechtssatz

Stehen mehrere Tätigkeiten zueinander in einem inneren Zusammenhang, so ist davon auszugehen, dass sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Falle einer solchen einheitlichen Betätigung ist zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die (isoliert) an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens) in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit, es sei denn die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014150001.X02

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2014150001_20140904X02