Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2014/15/0001

Rechtssatz

Stehen mehrere Tätigkeiten zueinander in einem inneren Zusammenhang, so ist davon auszugehen, dass sie eine einheitliche Betätigung bilden, die das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zur Folge hat. Im Falle einer solchen einheitlichen Betätigung ist zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die (isoliert) an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb (Gewinn eines Unternehmens) in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit, es sei denn die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0201).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 4 aus 2015,, S 96 - 101;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2014150001.X02