Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/11/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19467 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0056

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 2000 §10a;
KAG Slbg 2000 §7 Abs1 lita;
KAG Slbg 2000 §7 Abs2;

Rechtssatz

Durch den Klammerausdruck "§ 7 Absatz eins, lit. a" im ersten Satz des Paragraph 10 a, Absatz eins, Slbg KAG 2000 wird klargestellt, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine bettenführende Krankenanstalt zu prüfen sind, auch im Vorabfeststellungsverfahren nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 gelten: Auch hier ist also zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet die seitens des Antragstellers in Aussicht genommenen ärztlichen Leistungen durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz Slbg KAG 2000 genannten Einrichtungen abgedeckt wird; auch hier ist insoweit das Versorgungsangebot von privaten, nicht gemeinnützigen bettenführenden Krankenanstalten ohne Kassenvertrag nicht miteinzubeziehen. Schon darum ist es verfehlt, den Bedarf an einer geplanten Krankenanstalt allein deshalb zu verneinen, weil das in Aussicht genommene Leistungsangebot vollinhaltlich dem einer anderen geplanten Krankenanstalt entspricht, über deren Feststellungsantrag nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 positiv entschieden wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110056.J02

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014110056_20161011J02