Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0056

Rechtssatz

Durch den Klammerausdruck "§ 7 Absatz eins, lit. a" im ersten Satz des Paragraph 10 a, Absatz eins, Slbg KAG 2000 wird klargestellt, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine bettenführende Krankenanstalt zu prüfen sind, auch im Vorabfeststellungsverfahren nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 gelten: Auch hier ist also zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet die seitens des Antragstellers in Aussicht genommenen ärztlichen Leistungen durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz Slbg KAG 2000 genannten Einrichtungen abgedeckt wird; auch hier ist insoweit das Versorgungsangebot von privaten, nicht gemeinnützigen bettenführenden Krankenanstalten ohne Kassenvertrag nicht miteinzubeziehen. Schon darum ist es verfehlt, den Bedarf an einer geplanten Krankenanstalt allein deshalb zu verneinen, weil das in Aussicht genommene Leistungsangebot vollinhaltlich dem einer anderen geplanten Krankenanstalt entspricht, über deren Feststellungsantrag nach Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 positiv entschieden wurde.