Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0115

Entscheidungsdatum

21.01.2015

Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002;
MSG NÖ 2010 §6 Abs2;
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §1 idF 9200/2-3;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Abs1 Z1 idF 9200/2-3;

Rechtssatz

Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf vergleiche E 1. Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im NÖ MSG 2010 und in der NÖ SHG EigenmittelV 2000 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung; die Sachbezugswerteverordnung scheint dafür nicht von vornherein ungeeignet zu sein vergleiche E 1. Juli 1997, 96/08/0246=VwSlg 14715 A/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100115.J05

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2014100115_20150121J05