Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0115
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002;
MSG NÖ 2010 §6 Abs2;
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §1 idF 9200/2-3;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Abs1 Z1 idF 9200/2-3;
Rechtssatz
Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf (vgl. E 1. Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im NÖ MSG 2010 und in der NÖ SHG EigenmittelV 2000 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung; die Sachbezugswerteverordnung scheint dafür nicht von vornherein ungeeignet zu sein (vgl. E 1. Juli 1997, 96/08/0246=VwSlg 14715 A/1997).Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf vergleiche E 1. Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im NÖ MSG 2010 und in der NÖ SHG EigenmittelV 2000 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung; die Sachbezugswerteverordnung scheint dafür nicht von vornherein ungeeignet zu sein vergleiche E 1. Juli 1997, 96/08/0246=VwSlg 14715 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100115.J05
Im RIS seit
09.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2014100115_20150121J05