Verwaltungsgerichtshof
21.01.2015
Ro 2014/10/0115
Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf vergleiche E 1. Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im NÖ MSG 2010 und in der NÖ SHG EigenmittelV 2000 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung; die Sachbezugswerteverordnung scheint dafür nicht von vornherein ungeeignet zu sein vergleiche E 1. Juli 1997, 96/08/0246=VwSlg 14715 A/1997).