Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0115
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
Rechtssatz
Unter Leistungen Dritter iSd § 8 Abs. 1 NÖ MSG 2010 ist faktische Hilfe zu verstehen. Damit sind grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist.Unter Leistungen Dritter iSd Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010 ist faktische Hilfe zu verstehen. Damit sind grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100115.J01
Im RIS seit
09.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2014100115_20150121J01