Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19252 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0110

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §4 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, PrivSchG 1962 sind von dem Tatbestand "Vorliegen von Umständen in der Person des Schulhalters, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen" lediglich solche Umstände in der Person des Schulerhalters erfasst, die nachteilige Auswirkungen auf "das österreichische Schulwesen erwarten lassen". Maßgeblich sind daher zum einen nur unmittelbar in der Person des Schulerhalters gelegene Umstände; diese konkreten Umstände müssen zum anderen geeignet sein, negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten - sohin des öffentlichen und privaten Schulwesens - zu entfalten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J05

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100110_20151125J05