Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19252 A/2015
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0110
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
70/08 Privatschulen
Norm
PrivSchG 1962 §4 Abs1 lita;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 lit. a PrivSchG 1962 sind von dem Tatbestand "Vorliegen von Umständen in der Person des Schulhalters, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen" lediglich solche Umstände in der Person des Schulerhalters erfasst, die nachteilige Auswirkungen auf "das österreichische Schulwesen erwarten lassen". Maßgeblich sind daher zum einen nur unmittelbar in der Person des Schulerhalters gelegene Umstände; diese konkreten Umstände müssen zum anderen geeignet sein, negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten - sohin des öffentlichen und privaten Schulwesens - zu entfalten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, PrivSchG 1962 sind von dem Tatbestand "Vorliegen von Umständen in der Person des Schulhalters, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen" lediglich solche Umstände in der Person des Schulerhalters erfasst, die nachteilige Auswirkungen auf "das österreichische Schulwesen erwarten lassen". Maßgeblich sind daher zum einen nur unmittelbar in der Person des Schulerhalters gelegene Umstände; diese konkreten Umstände müssen zum anderen geeignet sein, negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten - sohin des öffentlichen und privaten Schulwesens - zu entfalten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J05
Im RIS seit
23.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014100110_20151125J05