Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
Ro 2014/10/0110
Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, PrivSchG 1962 sind von dem Tatbestand "Vorliegen von Umständen in der Person des Schulhalters, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen" lediglich solche Umstände in der Person des Schulerhalters erfasst, die nachteilige Auswirkungen auf "das österreichische Schulwesen erwarten lassen". Maßgeblich sind daher zum einen nur unmittelbar in der Person des Schulerhalters gelegene Umstände; diese konkreten Umstände müssen zum anderen geeignet sein, negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten - sohin des öffentlichen und privaten Schulwesens - zu entfalten.