Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19252 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0110

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §4 Abs1 lita;
StGG Art17 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Artikel 17, Absatz 2, StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J04

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100110_20151125J04