Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19252 A/2015
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0110
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
70/08 Privatschulen
Norm
PrivSchG 1962 §4 Abs1 lita;
StGG Art17 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien (RV 735, BlgNR 9. GP) zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Art. 17 Abs. 2 StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.Der Einhaltung der Vorschriften des PrivSchG 1962 durch den Schulerhalter kommt besondere Bedeutung zu und die Übertretung einschlägiger schulgesetzlicher Bestimmungen kann in besonderem Maß geeignet sein, die sittliche Verlässlichkeit des Schulerhalters in Frage zu stellen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem (strafbaren) Verhalten in concreto grundsätzliche Mängel in der Person des Schulerhalters zu Grunde liegen, wobei sich diese insbesondere auch in wiederholtem bzw. fortgesetztem rechtswidrigen Verhalten manifestieren können. Eine derart zurückhaltende Sichtweise ist - wie dies auch in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommt - auch deshalb geboten, weil die Erfordernisse der für den Schulerhalter notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Grundrecht auf Privatschulfreiheit und Privatunterricht (Artikel 17, Absatz 2, StGG 1867) nicht überspannt werden dürfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J04
Im RIS seit
23.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014100110_20151125J04