Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19252 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0110

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht bedeutet nicht, dass der Schulerhalter überhaupt niemals bestraft worden sein dürfte; es ist vielmehr ein durch das Urteil der Öffentlichkeit über dessen sittliches Wohlverhalten bedingter Zustand zu verstehen. Entscheidend ist demnach, ob der Umstand, dass der Erhalter einer Privatschule eine Verwaltungsübertretung oder gerichtliche Straftat begangen hat, einen Eindruck von der Persönlichkeit des Schulerhalters vermittelt, die ihn als Schulerhalter ungeeignet erscheinen lässt vergleiche E 14. September 1955, 1134/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J03

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100110_20151125J03