Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
Ro 2014/10/0110
Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht bedeutet nicht, dass der Schulerhalter überhaupt niemals bestraft worden sein dürfte; es ist vielmehr ein durch das Urteil der Öffentlichkeit über dessen sittliches Wohlverhalten bedingter Zustand zu verstehen. Entscheidend ist demnach, ob der Umstand, dass der Erhalter einer Privatschule eine Verwaltungsübertretung oder gerichtliche Straftat begangen hat, einen Eindruck von der Persönlichkeit des Schulerhalters vermittelt, die ihn als Schulerhalter ungeeignet erscheinen lässt vergleiche E 14. September 1955, 1134/53).