Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/10/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19252 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0110

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch Paragraph 4, PrivSchG 1992 wurden erstmals persönliche Voraussetzungen für den Schulerhalter einer Privatschule geregelt. Was unter "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode enthalten keine näheren Ausführungen; es findet sich darin lediglich der Hinweis, dass es hinsichtlich des Schulerhalters notwendig erscheint, - ebenso wie für den Leiter und die Lehrer - "die Erfüllung gewisser Erfordernisse zu verlangen. Die vorliegende Bestimmung beschränkt sich dabei im Hinblick auf die Tatsache, dass die Führung von Privatschulen ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht ist, auf wenige Punkte."

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J01.1

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100110_20151125J01