Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19252 A/2015
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0110
Entscheidungsdatum
25.11.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
70/08 Privatschulen
Norm
PrivSchG 1962 §4;
VwRallg;
Rechtssatz
Durch § 4 PrivSchG 1992 wurden erstmals persönliche Voraussetzungen für den Schulerhalter einer Privatschule geregelt. Was unter "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Auch die Gesetzesmaterialien (RV 735, BlgNR 9. GP) enthalten keine näheren Ausführungen; es findet sich darin lediglich der Hinweis, dass es hinsichtlich des Schulerhalters notwendig erscheint, - ebenso wie für den Leiter und die Lehrer - "die Erfüllung gewisser Erfordernisse zu verlangen. Die vorliegende Bestimmung beschränkt sich dabei im Hinblick auf die Tatsache, dass die Führung von Privatschulen ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht ist, auf wenige Punkte."Durch Paragraph 4, PrivSchG 1992 wurden erstmals persönliche Voraussetzungen für den Schulerhalter einer Privatschule geregelt. Was unter "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode enthalten keine näheren Ausführungen; es findet sich darin lediglich der Hinweis, dass es hinsichtlich des Schulerhalters notwendig erscheint, - ebenso wie für den Leiter und die Lehrer - "die Erfüllung gewisser Erfordernisse zu verlangen. Die vorliegende Bestimmung beschränkt sich dabei im Hinblick auf die Tatsache, dass die Führung von Privatschulen ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht ist, auf wenige Punkte."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100110.J01.1
Im RIS seit
23.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014100110_20151125J01