Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
Ro 2014/10/0110
Durch Paragraph 4, PrivSchG 1992 wurden erstmals persönliche Voraussetzungen für den Schulerhalter einer Privatschule geregelt. Was unter "Verlässlichkeit in sittlicher Hinsicht" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 735, BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode enthalten keine näheren Ausführungen; es findet sich darin lediglich der Hinweis, dass es hinsichtlich des Schulerhalters notwendig erscheint, - ebenso wie für den Leiter und die Lehrer - "die Erfüllung gewisser Erfordernisse zu verlangen. Die vorliegende Bestimmung beschränkt sich dabei im Hinblick auf die Tatsache, dass die Führung von Privatschulen ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht ist, auf wenige Punkte."