Der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des § 1a Abs. 4 lit. b ForstG ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).