Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2007

Geschäftszahl

2006/10/0175

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Waldfläche in eine Gartenanlage integriert wird. Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG ist vielmehr, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2005, Zl. 2003/10/0043, und die dort zitierte Vorjudikatur).