Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2014/09/0036
Entscheidungsdatum
10.12.2014
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
Norm
FlKonv Art26
FPG 2005 §31
Rechtssatz
Die Genfer Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in § 31 FrPolG 2005 geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.Die Genfer Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in Paragraph 31, FrPolG 2005 geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L03
Im RIS seit
23.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2014090036_20141210L03