Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/09/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0036

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

FlKonv Art26
FPG 2005 §31

Rechtssatz

Die Genfer Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in Paragraph 31, FrPolG 2005 geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L03

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2014090036_20141210L03