Verwaltungsgerichtshof
10.12.2014
Ra 2014/09/0036
Die Genfer Flüchtlingskonvention bezieht sich nur auf Flüchtlinge, die sich "erlaubterweise" auf dem Gebiet eines vertragschließenden Staates aufhalten. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden in Österreich werden in Paragraph 31, FrPolG 2005 geregelt. Keiner der dort genannten Tatbestände gewährt Flüchtlingen, die in anderen Staaten als solche anerkannt wurden, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090036.L03