Dafür, dass man die zu § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG bisher ergangene Rechtsprechung des VwGH als bestehende Rechtsprechung auch zur Wahrung der Beschwerdefrist ansehen wollte, spricht, dass es bereits Rechtsprechung zum Begriff der "Rechtzeitigkeit" bei der Hinterlegung von Bescheiden, gegen die innerhalb einer Frist von einem Monat (also einem vergleichbaren Zeitraum) Rechtsmittel erhoben werden konnte, gibt (vgl. E 9. Juli 1992, 91/16/0091; E 20. Oktober 2010, 2007/08/0210).Dafür, dass man die zu Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG bisher ergangene Rechtsprechung des VwGH als bestehende Rechtsprechung auch zur Wahrung der Beschwerdefrist ansehen wollte, spricht, dass es bereits Rechtsprechung zum Begriff der "Rechtzeitigkeit" bei der Hinterlegung von Bescheiden, gegen die innerhalb einer Frist von einem Monat (also einem vergleichbaren Zeitraum) Rechtsmittel erhoben werden konnte, gibt vergleiche E 9. Juli 1992, 91/16/0091; E 20. Oktober 2010, 2007/08/0210).