Angesichts der Löschung der nach § 73 AWG 2002 verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG davon ausging, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben (vgl. E 21. November 2012, 2009/07/0117).Angesichts der Löschung der nach Paragraph 73, AWG 2002 verpflichteten GmbH aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es keinen Bedenken, wenn das VwG davon ausging, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben vergleiche E 21. November 2012, 2009/07/0117).