Aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 geht hervor, dass ein Widerstreitverfahren nur mit jenen verschiedenen Bewerbungen ausgelöst werden kann, die vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Wasserrechtsbehörde vorgelegen sind. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreitet, wäre aber gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 zurückzuweisen (vgl. E 22. April 1980, 2189/79).Aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 geht hervor, dass ein Widerstreitverfahren nur mit jenen verschiedenen Bewerbungen ausgelöst werden kann, die vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Wasserrechtsbehörde vorgelegen sind. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreitet, wäre aber gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 zurückzuweisen vergleiche E 22. April 1980, 2189/79).