Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19089 A/2015
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2014/07/0021
Entscheidungsdatum
26.03.2015
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §37 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs7;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015
Rechtssatz
Handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so besteht rechtens zu keinem Zeitpunkt für die einzelnen Mitglieder ein Recht auf Zugriff auf den Substanzwert. Der in den Raum gestellte Entzug dieses Rechtes ist daher mit der Feststellung (des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft) selbst nicht verbunden. Handelt es sich hingegen um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so steht das Substanzrecht unverändert den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu; auch hier läge kein Entzug eines Rechts (diesfalls für die Gemeinde) vor. Wurden aber durch die Feststellungsentscheidung oder die daran anknüpfenden Normen des Tir FlVfLG 1996 den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, so fehlt es diesen vor dem Hintergrund des § 74 Abs. 7 Tir FlVfLG 1996 an der Parteistellung im Feststellungsverfahren.Handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so besteht rechtens zu keinem Zeitpunkt für die einzelnen Mitglieder ein Recht auf Zugriff auf den Substanzwert. Der in den Raum gestellte Entzug dieses Rechtes ist daher mit der Feststellung (des Vorliegens einer Gemeindegutsagrargemeinschaft) selbst nicht verbunden. Handelt es sich hingegen um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, so steht das Substanzrecht unverändert den Agrargemeinschaftsmitgliedern zu; auch hier läge kein Entzug eines Rechts (diesfalls für die Gemeinde) vor. Wurden aber durch die Feststellungsentscheidung oder die daran anknüpfenden Normen des Tir FlVfLG 1996 den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt, so fehlt es diesen vor dem Hintergrund des Paragraph 74, Absatz 7, Tir FlVfLG 1996 an der Parteistellung im Feststellungsverfahren.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L06
Im RIS seit
07.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014070021_20150326L06