Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19089 A/2015
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2014/07/0021
Entscheidungsdatum
26.03.2015
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015
Rechtssatz
Die Frage der Bindungswirkung von Bescheiden gegenüber nicht am Verfahren der Bescheiderlassung beteiligten Personen hängt mit der Betroffenheit dieser Personen in subjektiven Rechten, somit mit ihrer Parteistellung, zusammen. Gegenüber Personen, die dem Verfahren als Partei beizuziehen gewesen wären, an die der Bescheid jedoch nicht erlassen wurde, entfaltet der Bescheid keine Rechtswirkungen. Käme den hier revisionswerbenden Parteien im Feststellungsverfahren Parteistellung zu, dann führte der Umstand, dass der Bescheid ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, dazu, dass ihnen gegenüber auch keine Bindung an den Inhalt der Feststellung eingetreten wäre.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten
dingliche Wirkung
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L02
Im RIS seit
07.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014070021_20150326L02