Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19089 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0021

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015

Rechtssatz

Die Frage der Bindungswirkung von Bescheiden gegenüber nicht am Verfahren der Bescheiderlassung beteiligten Personen hängt mit der Betroffenheit dieser Personen in subjektiven Rechten, somit mit ihrer Parteistellung, zusammen. Gegenüber Personen, die dem Verfahren als Partei beizuziehen gewesen wären, an die der Bescheid jedoch nicht erlassen wurde, entfaltet der Bescheid keine Rechtswirkungen. Käme den hier revisionswerbenden Parteien im Feststellungsverfahren Parteistellung zu, dann führte der Umstand, dass der Bescheid ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, dazu, dass ihnen gegenüber auch keine Bindung an den Inhalt der Feststellung eingetreten wäre.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L02

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014070021_20150326L02